EEWärmeG Nachweise

EEWärmeG Nachweise

Nachweise nach EWärmeG / EEWärmeG

Das EEWärmeG (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz) ist ein Klimaschutz-Gesetz des Bundes.

Durch das EEWärmeG soll der Anteil erneuerbarer Energien am Wärmeverbrauch in Deutschland deutlich erhöht werden.

Ab 2009 muss der Wärmebedarf aller neuen Gebäude zu einem Anteil mit erneuerbaren Energien gedeckt werden.

Das Gesetz gilt für alle Neubauten in allen Bundesländern.

Vom EEWärmeG ausgenommen sind:

  • Gebäude, mit einer Nutzungsfläche kleiner als 50m²
  • Wohngebäude, die weniger als 4 Monate jährlich genutzt werden

Erneuerbare Energien

Zu den erneuerbaren Energien zählen alle reproduzierbaren Energiequellen, wie Holz, Energiepflanzen, Energie aus Biomasse, Sonnenenergie, Geothermie, Wasserkraft.

Falls der Bauherr keine erneuerbaren Energien nutzen kann, können Maßnahmen ergriffen werden, die ähnlich klimaschonend sind.

Der Nachweis nach EEWärmeG

Im Bauantrag muss der Nachweis erbracht werden, dass die Anforderungen des EEWärmeG eingehalten werden.

Der Nachweis wird der zuständigen Baubehörde spätestens drei Monate nach Inbetriebnahme der Heizung vorgelegt.

Der Bauherr muss die Nachweise zum EEWärmeG mindestens 5 Jahre aufbewahren.

Der Nachweis des EEWärmeG wird von einer sachkundigen Person erstellt.

Zu diesem Personenkreis gehören:

  • Architekten
  • Bauingenieure
  • Schornsteinfeger
  • Anlagenhersteller
  • Fachbetriebe

Wird das EEWärmeG nicht eingehalten und / oder keine Nachweise erbracht, müssen Sie mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000 Euro rechnen.

In begründeten Ausnahmefällen können Bauherren von der Pflicht zum Einhalten des EEWärmeG entbunden werden.

Weitere Angaben erhalten Sie von Ihrer zuständigen Baubehörde.

©Deutscher Bauzeiger 22.2.24 Bauamt - Bauantrag - Nachweise nach EWärmeG

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