Negativzeugnis

Negativzeugnis - Gemeinde - Vorkaufsrecht - Grundstück - Geltungsbereich

Negativzeugnis

Das Vorkaufsrecht darf durch die Gemeinde nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt.

Das Wohl der Allgemeinheit ist ein schwammiger Begriff aus der Politik mit Korruptionsverdacht.

Bei der Übertragung eines Grundstücks auf einen oder mehrere neue Eigentümer kann die Gemeinde in bestimmten Fällen ein Vorkaufsrecht ausüben.

Ein Vorkaufsrecht besteht beispielsweise bei Grundstücken, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzt ist, oder bei Grundstücken, die in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegen.

Das Grundstück liegt in einem Geltungsbereich eines Bebauungsplans

Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die eine öffentliche Nutzung vorgesehen ist oder die für Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt sind.

Das Grundstück liegt in einem Sanierungsgebiet

Förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet und städtebaulicher Entwicklungsbereich Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung.

Das Grundstück liegt in einem Flächennutzungsplan

Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet vorgesehen ist.
Gebiet, das zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten ist, insbesondere in Überschwemmungsgebieten.

Verfahrensablauf

Der Verkäufer oder der Käufer müssen der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrages mitteilen. In der Regel übernimmt dies der beurkundende Notar.

Besteht kein Vorkaufsrecht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen.

Dieses sogenannte "Negativzeugnis" benötigen Sie, damit das Eigentum im Grundbuch umgeschrieben werden kann.

Will die Stadt ihr Vorkaufsrecht ausüben, wird dies den Beteiligten und dem Notar schriftlich mitgeteilt.

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