Verkehrssicherungspflicht

Verkehrssicherungspflicht - Baustelle - Generalunternehmer - Bauleiter - Polier

Verkehrssicherungspflicht auf der Baustelle

Gemäß OLG Zweibrücken haftet allein der Generalunternehmer.

Dieser trägt die Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich auch dann, wenn er die Arbeiten an einen Subunternehmer vergibt.

Der Bauleiter sowie der Polier haften dagegen nicht, da diese den auf der Baustelle tätigen Arbeitern gegenüber nicht dazu verpflichtet sind, Verkehrssicherungspflichten einzuhalten.

Gemäß Beschluss des Oberlandesgerichts Zweibrücken trägt die Verkehrssicherungspflicht auf einer Baustelle der Generalunternehmer, nicht der bei ihm angestellte Bauleiter oder Polier.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.07.2011, Az. 4 W 28/11

©Deutscher Bauzeiger 26.2.3 Bauen - Bauleitung - Baustellenordnung - Verkehrssicherungspflicht Baustelle

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