Grundbucheintragung Wegerecht

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Wegerecht ist eine Grunddienstbarkeit

Das Wegerecht ist eine Grunddienstbarkeit und wird im Grundbuch eingetragen.

Das Wegerecht wird im Grundbuch in beiden Grundstücken eingetragen und bleibt auch bei Veräußerung des Grundstückes im Grundbuch eingetragen.

Der Inhalt der Grunddienstbarkeit muss genau im Wortlaut angegeben werden, und wird im Grundbuch eingetragen.

Die Grunddienstbarkeit wegen einem Wegerecht muss folgendes enthalten:

  • dem herrschenden Grundstück das Recht zum Gehen Eigen Besucher
  • dem herrschenden Grundstück das Recht zum Befahren mit dem eigenen Auto
  • dem herrschenden Grundstück das Recht zum Befahren von Lieferanten Auto
  • dem herrschenden Grundstück das Recht zum Befahren von LKW bis 7,5 to für notwendige Haussanierungen
  • dem herrschenden Grundstück das Recht zum Befahren von LKW bis 7,5 to für notwendige Möbelumzüge über das dienende Grundstück zu gewähren ist.

Die Breite des Weges ist genau zu vermessen und mit einzutragen.

Wegerecht als Grunddienstbarkeit ist keine Eigentumsübertragung

Das Wegerecht als Grunddienstbarkeit ist weniger Wert als ein Pachtvertrag.
Der herrschende Grundstückseigentümer kann das Wegerecht nur schonend ausüben.

Der Grundstückseigentümer des belasteten Grundstücks kann verlangen, dass das Wegerecht so schonend wie möglich ausgeübt wird.

Wenn der herrschende Grundstückseigentümer nicht verstehen will, dass er ein fremdes Grundstück benutzt und dabei gewisse Regeln einhalten muss, kann eine Einfriedung per Gerichtsbeschluss erstellt werden.

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