Geländeoberfläche

Geländeoberfläche - Bauordnungsrecht - Abgrabungen - Aufschüttungen - Bezugspunkt - Gelände - LBO - BauGB

Geländeoberfläche im Bauordnungsrecht

Bei dem Begriff der Geländeoberfläche wird man in der Regel von der natürlichen Geländeoberfläche ausgehen, also dem vorhandenen oder „gewachsenen“ Boden.
Diese Geländeoberfläche ist nicht künstlich durch Abgrabungen oder Aufschüttungen in der Vergangenheit verändert worden.

Die Geländeoberfläche ist wichtiger Bezugspunkt insbesondere für:

  • die Einteilung der Gebäude in Gebäude geringer Höhe, Gebäude mittlerer Höhe und Hochhäuser (§ 2 Abs. 3 LBO),
  • die Ermittlung der Zahl der oberirdischen Geschosse (§ 2 Abs. 4 und 5 LBO),
  • die Tiefe Abstandflächen (§ 6 Abs. 4 LBO),
  • die Wandhöhen von Gebäuden (§ 6 z.B. Abs. 10 LBO),
  • die Anleitermöglichkeiten der Feuerwehr (§ 5 Abs. 2 und § 19 Abs. 4 LBO),
  • die Durchführung von Baufreistellungsverfahren (§ 74 Abs. 1 LBO),
  • die Anforderungen an die Bauvorlageberechtigung (§ 71 Abs. 2 Nr. 1 LBO),
  • die Wandhöhen im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 75 Abs. 2 Satz 2 LBO) und
  • für Anlagen mit festen Höhenmaßen, die in der Landesbauordnung genannt werden (§ 69 Abs. 1 Nr. 8, 9, 9a, 11, 22, 23, 26, 29, 31d, 51-54 LBO)1.

Aus diesem Grunde gilt:

Das natürlich vorhandene Gelände darf grundsätzlich nicht verändert werden.
Es ist zwar zulässig, geringfügige Abgrabungen für Lichtschächte oder Aufschüttungen für Terrassen vorzunehmen, grundsätzlich aber nicht solche, die die Geländeoberfläche verändern z.B. Abgrabung über eine gesamte Seite eines Hauses.

Nicht immer nimmt die Landesbauordnung allein auf die natürliche Geländeoberfläche Bezug, in § 2 Abs. 6 LBO wird vielmehr die festgelegte Geländeoberfläche als Maßstab bauordnungsrechtlicher Prüfung definiert.

Die maßgebliche Geländeoberfläche kann festgelegt sein oder wird festgelegt durch

  • einen Bebauungsplan
  • einen Verwaltungsakt der Baugenehmigungsbehörde (Baugenehmigung/ Baufreistellung/ Festsetzungsbescheid)
  • das natürlich vorhandene Gelände natürliche Geländeoberfläche
  • die im Bebauungsplan festgelegte Geländeoberfläche

Nach § 9 Abs. 2 BauGB kann bei allen Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB auch die Höhenlage festgesetzt werden.

Nach einem Kommentar zum Baugesetzbuch ist Zweck dieser Festsetzungsmöglichkeit, „die aus städtebaulichen Gründen in den jeweiligen Fallgestaltungen gebotene Festlegung der Höhenlage der im Bebauungsplan vorgesehenen, insbesondere baulichen Nutzungen zu treffen“.

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