Grundbuchamt

Grundbuchamt - Grundbuchblatt - Grundbucheintrag - Grundbucheinsicht

Das Grundbuchamt

Grundbuchangelegenheiten gehören zur so genannten freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Das Grundbuch gibt Rechtsverhältnisse an Grundstücken wieder.

In das Grundbuch werden folgende Eintragungen vorgenommen:

  • Eigentumsumschreibungen sogenannte Auflassungen
  • Erbenberichtigung
  • Grundschulden
  • Hypotheken
  • Grunddienstbarkeiten
  • beschränkt persönliche Dienstbarkeiten
  • Nießbrauchsbestellungen
  • Vormerkungen
  • Veränderungsnachweise
  • Teilungserklärungen
  • Erteilung von Grundbuchauszügen
  • Gewährung von Einsicht in das Grundbuch

Das Grundbuchblatt

Das Grundbuchblatt stellt das eigentliche Grundbuch des Grundstücks dar.

Das Grundbuchblatt wird für jedes Grundstück angelegt.

Der Grundbucheintrag

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird vom Finanzamt ausgestellt.

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung bestätigt die Zahlung der Grunderwerbsteuer durch den Käufer eines Grundstücks.

Der Grundbucheintrag und seine Kosten

Die Gebühren des Grundbuchamts werden durch die Grundbuchordnung des Grundbuchs geregelt.

Bei einem Grundbucheintrag entstehen unterschiedliche Kosten.
Diese richten sich nach den Eintragungen.

  • Grundstückskauf ohne Eintragung einer Grundschuld ist daher keine Fremdfinanzierung.
  • Grundstückskauf mit einer Eintragung einer Grundschuld für Fremdfinanzierung
  • Löschung einer Grundschuld nach Tilgung
  • Abtretung einer Grundschuld
  • Eintragung und Abtretung einer Grundschuld

Der Grundbuchauszug beim Katasteramt

Der Grundstückseigentümer hat ein nachweisbares Interesse und kann einen Grundbuchauszug verlangen.

Der Grundbuchauszug beim Katasteramt ist die Abschrift aller Eintragungen im Grundbuch.

Ein Grundbuchauszug aus dem Grundbuch wird für den Kauf eines Baugrundstücks benötigt.

Der Antrag für die Erteilung eines Grundbuchauszugs muss beim zuständigen Katasteramt erfolgen.

Die Grundbucheinsicht

In einigen Bundesländern besteht die Möglichkeit, in das Grundbuch auf elektronischem Wege Einsicht zu nehmen.

Die Einsichtnahme in das Grundbuch ist kostenpflichtig und nur berechtigten Personen gestattet.

Eine Einsicht in das Grundbuch besteht während konkreter Verhandlungen über den Kauf eines Grundstücks vom zukünftigen Käufer.
Er muss eine Berechtigung nachweisen.

©Deutscher Bauzeiger 51.1.1 Grundstück - Grundbuchamt

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