DIN 18065

Treppe - Treppenplanung - DIN 18065 - Treppenanforderungen

Die Treppenplanung nach DIN 18065

Die DIN 18065 fordert beispielsweise Mindest- und Höchstmaße, die jede Wohnungstreppe zu dauernd bewohnten Räumen erfüllen muss.

Die nutzbare Treppenbreite muss wenigstens 80 cm aufweisen.
Die lichte Durchgangshöhe auf der Treppe muss 2,00 Meter betragen.
Das Treppengeländer muss mindestens 90 cm hoch sein.
Der Auftritt der Treppe muss mindesten ein Maß von 27 -29 cm haben.
Die Steigung der Treppe sollte ungefähr 17-18 cm haben.

weitere Treppenanforderungen

Freitreppen von 5° bis 20°
öffentliche Treppen von 20° bis 30°
Wohnungs- und Wohnhaustreppen von 30° bis 41°
Keller und Bodentreppen bis 45°
Leitertreppen und Raumspartreppen von 45° bis 75°

Das Treppengeländer und der Handlauf

Der Handlauf der Treppe ist so zu planen, dass die Treppe bequem benutzt werden kann.

Der Handlauf der Treppe muss mindestens 90 cm in der Höhe angebracht werden.

Die Handlaufhöhe wird senkrecht von der Stufenvorderkante bis Oberkante Handlauf gemessen.

Der Handlauf muss zu benachbarten Bauteilen einen lichten Abstand von mindestens 5 cm haben, damit die Hand von Personen nicht gequetscht wird.

Die Sicherheit des Treppengeländers

Das Treppengeländer muss einschließlich Handlauf eine Höhe von mindestens 90 cm haben.

Das Treppengeländer muss ab einer Absturzhöhe von 12 m eine Höhe von 110 cm haben.

Das Treppengeländer sollte keinen Leitereffekt haben.

Zwischen den einzelnen Geländerteilen darf der Abstand nicht mehr als 12 cm betragen.

Diese Forderung gilt nicht bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen.

Wenn das Geländer über dem Treppenlauf liegt, so ist die Unterkante des Geländers so auszubilden, dass ein Würfel mit einer Kantenlänge von 15 cm, der auf der Auftrittfläche der Stufe liegt, nicht hindurchgeschoben werden kann.

©Deutscher Bauzeiger 6.2.2 Treppen – Treppenplanung – DIN 18065

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