Baukran Abnahme

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Abnahme stationärer Baukran bzw. Turmdrehkran nach BGZ

Für die Prüfung und Abnahme von Baukranen sind die folgenden Sicherheitsvorschriften der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale (BGZ) und der Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft, S. B 59 einzuhalten:

Abnahme durch Sachverständigen

Gem. BGV D6 § 28 wird folgendes zum Sachverständigen erläutert:
„Als Sachverständiger für die Prüfung von Baukranen gelten neben den Sachverständigen der technischen Überwachung nur die von der Berufsgenossenschaft ermächtigten Sachverständigen.“

Prüfungen durch Sachkundigen

Gem. BGV D6 § 26 (1) lautet die Vorschrift wie folgt:
„Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Krane entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, jährlich jedoch mindestens einmal, durch einen Sachkundigen geprüft werden.
Anschließend wird die Sachkundigenplakette geklebt.

Zeitraum der Prüfungen

Gem. BGV D6 § 26 (3) muss ein kraftbetriebener Baukran mindestens alle 4 Jahre durch einen Sachverständigen geprüft werden.
Diese Sachverständigenprüfung ersetzt die Sachkundigenprüfung nach Abs. 1.

Gem. BGV D6 § 26 (4) hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass zusätzlich zu Abs. 3, kraftbetriebene Baukräne im 14. und 16. Betriebsjahr und danach jährlich durch einen Sachverständigen geprüft werden müssen.

Personenbeförderung mit Turmdrehkran

Die technischen Voraussetzungen nach BGV müssen eingebaut sein.
Der Betrieb zur Personenbeförderung ist bei der Berufsgenossenschaft anzumelden.

Kosten der Baukranprüfung

Die Kosten der Baukranprüfung sind von der Krangröße abhängig.

Prüfungen von Krananlagen nach BGV D6

  • Sicht- und Funktionsprüfung durchgeführt
  • Prüfung der Ausstattung der Anlage auf Übereinstimmung mit den Angaben im Prüfbuch
  • Prüfung des Zustands von Bauteilen
  • Prüfung auf Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen
  • Prüfung der Bremsen
  • Funktions- und Bremsprobe mit Last im Bereich der für den Baukran höchstzulässigen Tragfähigkeit
  • Prüfung auf Vollständigkeit von Kennzeichnung von Beschilderungen
  • Beurteilung, ob dem Weiterbetrieb Bedenken entgegenstehen
  • Anbringen einer Prüfplakette mit dem Vermerk der nächsten Prüfung
  • Prüfung der Dokumentation der Prüfergebnisse

Festgestellte Mängel werden im Prüfbericht vermerkt.

Endoskopische Getriebeprüfung bei Krananlagen

Gemäß § 23 (4) BGV D8 hat der Betreiber bei der wiederkehrenden Prüfung die theoretische Nutzungsdauer des Baukrans zu ermitteln.

Grundlage der Berechnung nach FEM 9.511.

Die Berechnung ist nach den Angaben des Herstellers durchzuführen.

Nach Ablauf der theoretischen Nutzungsdauer muss der Betreiber den Baukran außer Betrieb nehmen.

Um den Baukran weiter zu betreiben, ist eine Getriebeinspektion nach den Vorgaben des Herstellers durchzuführen.

Nicht alle Baukran-Hubwerksgetriebe sind in dieser theoretischen Nutzungsdauer verschlissen.

Der Getriebezustand kann mit der endoskopischen Getriebeuntersuchung auf die Abnutzung überprüft werden.

Bei einer endoskopischen Getriebeuntersuchung muss das Getriebe nicht demontiert werden.

Zur endoskopischen Getriebeuntersuchung ist nur das Öffnen des Handlochdeckels erforderlich.

Bei einer endoskopischen Getriebeuntersuchung werden die Wellenlager, die Zähne der Ritzel und die Laufbilder der Zahnflanken untersucht.

Der Verschleißzustand wird bildlich dokumentiert.

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