Mängelbeseitigung

Die Mängelbeseitigung

Das Gebäude muss so erstellt werden, dass die anerkannten Regeln der Technik und die vereinbarten Vertragsleistungen eingehalten werden.

Wenn während der Bauausführung Mängel sichtbar werden, sollten diese noch vor der Bauabnahme aufgezeigt und beseitigt werden.

Die Mängel werden mit einer Mängelrüge aufgezeigt.

Wenn Leistungen mangelhaft erstellt werden, stehen dem Auftraggeber Mängelansprüche zu.

Im Idealfall beseitigt der Bauunternehmer den Schaden fristgerecht, ohne dass dem Bauherrn dadurch Kosten entstehen.

Wenn das Abnahmeprotokoll unterschrieben wurde, können sichtbare Mängel nicht mehr gerügt werden.

Mängel, die zur Abnahme nicht sichtbar waren, können auch im nachhinein noch beanstandet werden.

Bei einem Bau können alle denkbaren und undenkbaren Überraschungen und Katastrophen auftreten.

Manche Baumängel werden erst nach Monaten oder Jahren offensichtlich.

Die Mängelbeseitigung

Der Auftragnehmer schuldet dem Auftraggeber ein mangelfreies Werk.

Wenn Mängel an seiner Leistung auftreten, muss er eine Mängelbeseitigung durchführen.

Das bedeutet, dass er Fehler nachbessern muss.

Der Auftragnehmer kann bis zur festgesetzten Frist selbst bestimmen, wie und wann er den Mangel nachbessert.

Die Kosten für die Beseitigung des Mangels hat der Auftragnehmer selbst zu zahlen.

Was sind Mängel?

Wesentliche Mängel sind:

  • Mängel, die die Sicherheit des Gebäudes beeinträchtigen
  • Mängel, die die Gebrauchstauglichkeit des Gebäudes beeinträchtigen
  • Abweichungen von vertraglichen Vorgaben
  • Überholte Techniken und Bauweisen

Die Abweichungen vom gewünschten Ergebnis können anhand der Pläne der Architekten- und Fachplaner und den vertraglichen Vereinbarungen nachgewiesen werden.

Ein Mangel liegt vor, wenn einzelne Bauleistungen nicht die vereinbarten Eigenschaften erfüllen.

Die Leistung muss für die eigentliche Verwendung geeignet sein.

Die Leistung muss nach anerkannten Regeln der Technik ausgeführt worden sein.

Die Leistung muss den Plänen und Ausschreibungen entsprechen.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob ein Mangel vorliegt, befragen Sie einen Sachverständigen, den Architekten oder den Bauleiter.

Bei schwierigen Fragen lohnt es sich, eine zweite Meinung hinzuzuziehen.

Lesen Sie mehr dazu im Kapitel „Bauabnahme mit einem Sachverständigen“.

Bei Zweifeln können Sie DIN-Normen oder andere Normenwerke zur entsprechenden Bautechnik zur Beurteilung hinzuziehen.

Baumängel sind:

  • Feuchte Stellen
  • Risse in den Wänden
  • Undichte Anschlüsse an Wänden und Decken
  • Luftzug an Fenstern und Türen
  • Austretendes Wasser aus den Bodenabflüssen
  • Sich wölbendes Parkett
  • Schimmelbildung

Auch optische Fehler sind Baumängel:

  • Kratzer in Bodenbelägen, wie Parkett, Fliesen etc.
  • Farbabweichungen vom ausgewählten Produkt
  • Produktabweichungen
  • Abblätterungen an der Wand
  • Farbspritzer auf Bauteilen

Wie entstehen Mängel?

  • Fehlerhafte / nicht vorhandene Detailzeichnungen des Architekten
  • Fehlerhaftes Baumaterial
  • Ausführungsfehler
  • Aufsichtsfehler / Überwachungsfehler

Baumängel lassen sich durch detaillierte Bau- und Leistungsbeschreibungen im Bauvertrag vermeiden.

Je sorgfältiger die Bauausführung überwacht wird, desto schneller können Baumängel erkannt werden.

Viele Baumängel entstehen durch schlechte Kommunikation am Bau.

Alle Arbeiter müssen während der Bauphase regelmäßig auf dem neuesten Stand gehalten, und in ihre Arbeit eingewiesen werden.

Um aufzudecken, wer einen Baumangel verursacht hat, muss eine genaue Dokumentation der Baustelle vorliegen.

Halten Sie vertraglich fest, dass die Arbeiter Baustellenprotokolle führen müssen.

Verlangen Sie nach Bauabschluss Kopien der Baustellenprotokolle.

Alle gefundenen Mängel müssen gerügt werden.

Lesen Sie mehr dazu im Kapitel „Mängelrügen“.

Die Bauabnahme und die Gewährleistung

Sobald Sie das Bauabnahmeprotokoll unterschreiben, erlischt die Gewährleistung aller offensichtlicher Mängel.

Mit der Bauabnahme erlöschen außerdem Ansprüche auf Vertragsstrafen, wenn diese Ansprüche nicht im Protokoll festgehalten werden.

Wenn das Abnahmeprotokoll unterschrieben wurde, können sichtbare Mängel nicht mehr gerügt werden.

Mängel, die zur Abnahme nicht sichtbar waren, können auch im Nachhinein noch beanstandet werden.

Das Dreifache des Betrages, der zur Beseitigung des Mangels nötig wäre, kann bis zur Abnahme einbehalten werden.

Wenn die Mängel nicht vollständig behoben sind, muss der Bauherr dem Bauunternehmer die Abnahme schriftlich verweigern.

Mit der Abnahme werden die Rechnungen des Bauunternehmers fällig.

Deswegen verpflichtet auch eine „Abnahme unter Vorbehalt von Mängeln“, die Zahlungen an den Bauunternehmer zu veranlassen.
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