Baumängel

Die Baumängel bei der Abnahme

Bei einem Bau können alle denkbaren und undenkbaren Überraschungen und Katastrophen auftreten.

Manche Baumängel werden erst nach Monaten oder Jahren offensichtlich.

Im Idealfall erkennt der verantwortliche Bauunternehmer den Mangel an, und beseitigt ihn.

Baumängel lassen sich durch detaillierte Bau- und Leistungsbeschreibungen im Bauvertrag vermeiden.

Je sorgfältiger die Bauausführung überwacht wird, desto schneller können Baumängel erkannt werden.

Viele Baumängel entstehen durch schlechte Kommunikation am Bau.

Baumängel

Ein Mangel liegt vor, wenn einzelne Bauleistungen nicht die vereinbarten Eigenschaften erfüllen.

Die Leistung muss für die eigentliche Verwendung geeignet sein.

Die Leistung muss nach anerkannten Regeln der Technik ausgeführt worden sein.

Die Leistung muss den Plänen und Ausschreibungen entsprechen.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob ein Mangel vorliegt, befragen Sie einen Sachverständigen, den Architekten oder den Bauleiter.

Bei schwierigen Fragen lohnt es sich, eine zweite Meinung hinzuzuziehen.

Lesen Sie mehr dazu im Kapitel „Bauabnahme mit einem Sachverständigen“.

Bei Zweifeln können Sie DIN-Normen oder andere Normenwerke zur entsprechenden Bautechnik zur Beurteilung hinzuziehen.

Baumängel sind:

  • Feuchte Stellen
  • Risse in den Wänden
  • Undichte Anschlüsse an Wänden und Decken
  • Luftzug an Fenstern und Türen
  • Austretendes Wasser aus den Bodenabflüssen
  • sich wölbendes Parkett
  • Schimmelbildung

Auch optische Fehler sind Baumängel:

  • Kratzer in Bodenbelägen, wie Parkett, Fliesen etc.
  • Farbabweichungen vom ausgewählten Produkt
  • Produktabweichungen
  • Abblätterungen an der Wand
  • Farbspritzer auf Bauteilen

Alle Arbeiter müssen während der Bauphase regelmäßig auf dem neuesten Stand gehalten, und in ihre Arbeit eingewiesen werden.

Um aufzudecken, wer einen Baumangel verursacht hat, muss eine genaue Dokumentation der Baustelle vorliegen.

Halten Sie vertraglich fest, dass die Arbeiter Baustellenprotokolle führen müssen.

Verlangen Sie nach Bauabschluss Kopien der Baustellenprotokolle.

Alle gefundenen Mängel müssen gerügt werden.

Lesen Sie mehr dazu im Kapitel „Mängelrügen“.

Die Baumängel bei der Abnahme

Im Abnahmeprotokoll werden alle Mängel möglichst genau beschrieben.

Alle vorgefundenen Mängel sollten fotografiert werden.

Einigungen über Fristen zur Nachbesserung werden festgehalten.

Manche Bauunternehmer bieten einen finanziellen Ausgleich statt einer Mängelbehebung an.

Ob Sie mit einer solchen Regelung einverstanden sind, müssen Sie individuell entscheiden.

Auch solche Absprachen werden im Abnahmeprotokoll festgehalten.

Denken Sie daran: Erst wenn alle Mängel behoben sind, sollten Sie den Bau abnehmen und bezahlen!

Das Bauabnahmeprotokoll wird in einfacher Ausführung erstellt und vom Bauunternehmer und dem Bauherrn unterschrieben.

Wenn Abschlagszahlungen vereinbart waren, sollte der Bauherr nach der Bauabnahme noch ca. 5 % der Summe einbehalten.

Damit sichert sich der Bauherr ab, falls weitere Mängel auftreten, und das Bauunternehmen pleite gegangen ist.

Achten Sie als Bauherr darauf, dass Ihnen im Bauabnahmeprotokoll das Recht auf eine Vertragsstrafe vorbehalten bleibt.

Im Protokoll sollte daher stehen: „Wegen bekannter Mängel behält sich der Auftraggeber/Käufer vor, die vereinbarte Vertragsstrafe geltend zu machen."

Das Abnahmeprotokoll wird von beiden Vertragspartnern unterschrieben.

Die Bauabnahme und die Gewährleistung

Sobald Sie das Bauabnahmeprotokoll unterschreiben, erlischt die Gewährleistung aller offensichtlichen Mängel.

Mit der Bauabnahme erlöschen außerdem Ansprüche auf Vertragsstrafen, wenn diese Ansprüche nicht im Protokoll festgehalten werden.

Wenn das Abnahmeprotokoll unterschrieben wurde, können sichtbare Mängel nicht mehr gerügt werden.

Mängel, die zur Abnahme nicht sichtbar waren, können auch im Nachhinein noch beanstandet werden.

Das Dreifache des Betrages, der zur Beseitigung des Mangels nötig wäre, kann bis zur Abnahme einbehalten werden.

Wenn die Mängel nicht vollständig behoben sind, muss der Bauherr dem Unternehmer die Abnahme schriftlich verweigern.

Mit der Abnahme werden die Rechnungen des Bauunternehmers fällig.

Deswegen verpflichtet auch eine „Abnahme unter Vorbehalt von Mängeln“, die Zahlungen an den Bauunternehmer zu veranlassen.